Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen als Kunden und dem Touristikunternehmen VUELTA Rad- und Wandertouren (Inhaber: Jürgen Müller, Hannover), nachstehend TU genannt. Die folgenden Bedingungen werden, soweit wirksam einbezogen, Inhalt des Reisevertrages zwischen dem TU und jedem einzelnen Reisenden.

TEIL 1: VERANSTALTERTÄTIGKEIT

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Verträge, bei denen
der TU gegenüber dem Kunden als Reiseveranstalter auftritt, d.h. in
der Regel mindestens zwei Reiseleistungen innerhalb eines einheitlichen
Pauschalangebots zu leisten verspricht. Werden lediglich
touristische Einzelleistungen anderer Leistungsträger des TU vermittelt,
weisen wir in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung
hierauf ausdrücklich hin.

1. Abschluss des Reisevertrages, Buchungsbestätigung
1.1. Mit der Reiseanmeldung, die schriftlich mit den Anmeldeformularen
des TU erfolgen soll, aber auch mündlich, telefonisch, per Fax
oder per E-Mail vorgenommen werden kann, bietet der Kunde dem
TU den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage dieser
AGB im Verbund mit der konkreten Reiseausschreibung und allen
ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage (Reisekatalog od.
individuelles Reiseangebot) verbindlich an.
1.2. Der Reisevertrag kommt mit der Buchungsbestätigung an den
Kunden zustande. Die Buchungsbestätigung bedarf keiner bestimmten
Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss erhält
der Kunde eine schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung
und ggf. erste Reiseunterlagen (z. B. Reisepreis-Sicherungsscheine)
per Post, Fax oder E-Mail übermittelt.
1.3. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Reiseanmeldung
ab, liegt ein neues Angebot durch den TU vor, an das der
TU für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Reisevertrag
kommt auf Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der
Kunde innerhalb dieser Frist die Annahme erklärt, Zahlungen leistet
oder die Reise antritt.
1.4. Der Anmeldende haftet für alle Verpflichtungen der von ihm mitangemeldeten
Reiseteilnehmer aus dem Reisevertrag, sofern er
diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte schriftliche Erklärung
übernommen hat.

2. Reiseunterlagen
2.1. Der Kunde ist verpflichtet, Vertrags- und Reiseunterlagen, die
dem Kunden durch den TU oder durch einen seiner Vertragspartner
ausgehändigt wurden, insbesondere Buchungsbestätigungen, Flugscheine,
Hotelgutscheine, Versicherungsscheine und sonstige Reiseunterlagen,
unverzüglich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu
überprüfen.
2.2. Der Kunde ist verpflichtet, dem TU über von dem Kunden erkennbare
Fehler, Abweichungen, fehlende Unterlagen oder sonstige
Unstimmigkeiten unverzüglich zu unterrichten. Kommt der Kunde
dieser Pflicht nicht nach, so kann eine Schadensersatzverpflichtung
seitens des TU bezüglich eines hieraus dem Kunden entstehenden
Schaden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht
(§ 254 BGB) eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen
sein. Eine Schadensersatzverpflichtung seitens des TU entfällt
vollständig, wenn die Umstände für den TU nicht erkennbar waren.
2.3. Für durch die Post oder andere beauftragte Kurierdienste verloren
gegangene oder verspätete Sendungen kann der TU keine
Gewähr übernehmen.

3. Bezahlung
3.1. Mit Vertragsschluss kann eine Anzahlung gegen Aushändigung
des Sicherungsscheins im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB und der
Reisebestätigung bis zur Höhe von 15 % des Reisepreises gefordert
werden. Die Kosten für eine über den TU abgeschlossenen Reiseversicherung
werden in voller Höhe zusammen mit der Anzahlung
fällig. Hat sich das vermittelnde Reisebüro für das Direktinkasso
durch den TU entschieden, worauf wir in der Buchungsbestätigung
hinweisen, ist der Reisepreis ausschließlich an den TU bar, durch
Überweisung oder Bankeinzug durch Lastschrift zu zahlen. Das vermittelnde
Reisebüro ist zur Entgegennahme von Zahlungen in diesem
Fall nicht berechtigt. Bei Buchungen, die erst 4 oder weniger Tage
vor dem Reiseantritt erfolgen, behält sich der TU vor, die Reiseunterlagen
am Abflughafen zu hinterlegen. Die vollständige Zahlung
des Reisepreises ist Voraussetzung für die Aushändigung der Reiseunterlagen.
Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises steht
den TU ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Kunden
zu. Der Kunde ist verpflichtet, den TU umgehend in Kenntnis zu setzen,
wenn er die Reisedokumente nicht spätestens fünf Tage vor
Reiseantritt erhalten hat. Wenn der Kunde dieser Verpflichtung nicht
nachkommt und die Reise auf Grund der fehlenden Reisedokumente
nicht angetreten werden kann, kann der TU dies als Rücktritt
nach Ziff. 5 werten.
3.2. Die Restzahlung ist, soweit der Sicherungsschein ausgehändigt
wurde und falls nichts anderes im Einzelfall vereinbart wurde, bis
14 Tage vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, wenn feststeht, dass
die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 6. genannten Gründen abgesagt
werden kann.
3.3. Bei Buchungen, die weniger als 21 Tage vor Reisebeginn erfolgen,
ist der gesamte Reisepreis nach Aushändigung des Sicherungsscheines
sofort zur Zahlung fällig.
3.4. Soweit der TU zur Erbringung der Reiseleistungen bereit und in
der Lage ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises
kein Anspruch des Reisegastes auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen.
3.5. Erfolgen Anzahlung und/oder Restzahlung nicht fristgemäß,
kann der TU nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten
und den Reisenden mit Rücktrittskosten nach Ziffer 5. belasten,
wenn dieser nicht ein Recht zur Zahlungsverweigerung hat.

4. Leistungsumfang, Leistungs- und Preisänderungen
4.1. Die Leistungsverpflichtung des TU ergibt sich grundsätzlich nur
aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für
den Zeitpunkt der Buchung gültigen Prospekt bzw. eines individuellen
Pauschalreiseangebotes unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltenen
Hinweise und Erläuterungen.
4.2. Hotel-, Orts- oder Schiffsprospekte, die nicht von dem TU herausgegeben
worden sind, sind für den TU nicht verbindlich.
4.3. Reisebüros und Buchungsstellen sind nicht berechtigt, über die
Beschreibung im Katalog oder im jeweiligen Angebot hinausgehende
oder abweichende Zusicherungen gegenüber dem Kunden
abzugeben. Zur Einbeziehung in den Vertrag bedürfen sie der ausdrücklichen
Bestätigung durch den TU.
4.4. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von
dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss
notwendig werden und die von dem TU nicht wider Treu und
Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen
oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt
der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle
Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten
Leistungen mit Mängeln behaftet sind.Änderungen der Reise/
einzelner Reiseleistungen können sich unter anderem durch die Witterung
am Zielort ergeben. Der TU verpflichtet sich, den Kunden auf
die Witterungsverhältnisse am Zielort hinzuweisen, sofern durch
diese eine Reiseleistung nicht oder nicht im geschuldetem Umfang
durchgeführt werden kann. Ein entsprechender Hinweis ist dem Reiseangebot
im Reiseprospekt/in der Reiseausschreibung zu entnehmen.
Der TU haftet aber nicht für die Witterung oder für
witterungsbedingte Einschränkungen oder für durch höhere Gewalt
bedingte Qualitätseinbußen der Reise
4.5. Der TU behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis
im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für
bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren entsprechend
wie folgt zu ändern: Erhöhen sich die bei Abschluss des
Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die
Treibstoffkosten, so können wir den Reisepreis nach Maßgabe der
nachfolgenden Berechnung erhöhen: – bei einer auf den Sitzplatz
bezogenen Erhöhung kann der TU von dem Kunden den Erhöhungsbetrag
verlangen. – In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen
pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen
Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten
Beförderungsmittels geteilt. Der TU kann dann den sich so ergebenden
Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz vom Kunden verlangen.
Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden
Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren dem TU gegenüber
erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen
Betrag heraufgesetzt werden. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern
zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin
mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände
vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss
für den TU nicht vorhersehbar waren.
4.6. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat
der TU den Kunden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen
ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen
von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag
zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der TU in der Lage ist, eine
solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot
anzubieten. Die in diesem Absatz genannten, wechselseitigen Rechte
und Pflichten gelten auch im Falle einer zulässigen Änderung einer
wesentlichen Reiseleistung. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich
nach der Erklärung des TU über die Preiserhöhung bzw. Änderung
der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, nicht in Anspruch genommene Leistungen
5.1. Rücktritt durch den Kunden
Der Kunde kann bis Reisebeginn jederzeit gegenüber dem TU vom
Reisevertrag zurücktreten. Maßgebend ist der Zugangszeitpunkt der
Rücktrittserklärung bei dem TU. Um Missverständnisse zu vermeiden
empfiehlt der TU dringend, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.1.1. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise
nicht an, so kann der TU Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen
und für ihre Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung
des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich
mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu
berücksichtigen. Die Höhe richtet sich nach dem Reisepreis. In der
Regel betragen die Rücktrittspauschalen, die der TU im Falle des
Rücktritts von der Reise je angemeldetem Teilnehmer fordern kann:
a) bis 29 Tage vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises;
b) vom 28. bis 14. Tage vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises;
c) vom 13. bis 7. Tage vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises;
d) vom 6. Tag bis 4. Tag vor Reisebeginn 75 % des Reisepreises;
e) vom 3. und 2. Tag vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises;
f) einen Tag vor Reisebeginn oder am Tag des Reisebeginns selbst
sowie bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises.
Es bleibt dem Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass
im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder dem Nichtantritt der Reise
keine oder geringere Kosten entstanden sind, als die von dem TU
in der Pauschale ausgewiesenen Kosten. Der TU kann einen höheren
Schaden als in den pauschalierten Rücktrittskosten vereinbart
geltend machen, wenn der TU hierfür den Nachweis führt.
5.1.2 Der TU empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.
5.2. Umbuchung
Werden auf Wunsch des Kunden im Zeitraum nach der Buchung
der Reise bis zum 22. Tag vor Reiseantritt für einen Termin, der innerhalb
des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung
liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des
Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart
vorgenommen (Umbuchung), wird ein Umbuchungsentgelt pro
Kunde erhoben. Das Umbuchungsentgelt wird zwischen dem TU
und dem Kunden pauschal mit 25 EUR pro Person vereinbart. Der
Betrag ist sofort fällig. Vor Ort sind Umbuchungen der gebuchten
Leistungen nur gegen eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 50 EUR
möglich. Entstehende Mehrkosten (z. B. durch Ticketumschreibung)
sind vom Kunden in voller Höhe zu erstatten. Ein Rechtsanspruch
auf Umbuchung durch den TU besteht nicht. Nach Ablauf der Frist
oder bei Umbuchungswünschen, die zur Folge haben, dass weitere
Reiseleistungen ebenfalls geändert werden müssen, können, sofern
ihre Durchführung überhaupt möglich ist, Umbuchungen nur nach
Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 5.1.
mit gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht
bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
5.3. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger
Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch,
besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung des Reisepreises.
Der TU wird sich jedoch um die Erstattung der ersparten
Aufwendungen bei den Leistungsträgern bemühen. Diese Verpflichtung
entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen
handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche
Bestimmungen entgegenstehen. Nicht in Anspruch genommene
Teilleistungen sind nicht erstattungspflichtig. Der TU empfiehlt dringend
den Abschluss einer Reiseabbruchskosten-Versicherung.
5.4. Gruppenbuchungen unterliegen besonderen Reservierungsund
Stornierungsbedingungen.

6. Rücktritt/Kündigung durch den TU
6.1 Der TU kann den Vertrag nach Reisebeginn kündigen, wenn der
Reisende die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung
nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig
verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages
gerechtfertigt ist. Kündigt der TU aus vorbezeichnetem Grund, so
behält der TU den Anspruch auf den Gesamtpreis; der TU muss sich
jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile
anrechnen lassen, den er aus einer anderweitigen Verwendung der
Reiseleistung erlangt, einschließlich der eventuell von den Leistungsträgern
gutgeschriebenen Beträge. Die örtlichen Bevollmächtigen
des TU (Agentur, Reiseleitung) sind in diesen Fällen
bevollmächtigt, die Rechte des TU wahrzunehmen. Eventuelle
Mehrkosten für den Rücktransport trägt der Kunde.
6.2. Der TU kann bis zwei Wochen vor Reisebeginn bei Nichterreichen
der in der Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl
vom Reisevertrag zurücktreten. Der TU ist verpflichtet, dem
Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären,
wenn feststeht, dass die Reise nicht durchgeführt werden kann. Bereits
geeistete Zahlungen des Kunden werden zurückerstattet.

7. Gewährleistung
7.1. Sollte eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht
werden, so kann der Kunde innerhalb angemessener Zeit
Abhilfe verlangen. Der TU kann die Abhilfe verweigern, wenn sie
einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der TU kann auch in
der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige
Ersatzleistung erbringt.
7.2. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der
Reise kann der Kunde eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises
verlangen (Minderung). Die Minderung tritt nicht ein, wenn der
Kunde es schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Die sich aus
§ 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist
bei Reisen mit dem TU dahingehend konkretisiert, dass der Kunde
verpflichtet ist, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Agentur
bzw. der örtlichen Reiseleitung des TU anzuzeigen und Abhilfe zu
verlangen. Über die Erreichbarkeit des zuständigen Ansprechpartners
wird der Reisende spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen
unterrichtet. Ist von dem TU keine örtliche Reiseleitung vorgesehen
und auch nicht geschuldet, so ist der Reiseteilnehmer verpflichtet,
dem TU direkt unverzüglich Nachricht über die Beanstandungen zu
geben und um Abhilfe zu ersuchen. Der Kontakt mit dem TU kann
unter der in den Reiseunterlagen angegebenen Adresse aufgenommen
werden.
7.3. Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen unverzüglich
dem Beförderungsunternehmen anzuzeigen und es ist eine
schriftliche Bestätigung einzufordern, ohne die die Gefahr eines Anspruchsverlustes
besteht.
7.4. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt,
so kann der Kunde den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt,
wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem,
dem TU erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist
erst zulässig, wenn der TU bzw. seine Beauftragten eine ihnen vom
Reisegast bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen,
ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es
nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von dem TU oder seinem
Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung
des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt
wird. Erfolgt nach diesen Bestimmungen eine zulässige
Kündigung des Reisevertrags durch den Kunden, so bestimmen sich
die Rechtsfolgen dieser Kündigung nach den §§ 651 e Abs. 3 und
Abs. 4 BGB. Die Vorschrift des § 651 j BGB bleibt hiervon unberührt.

8. Haftungsbeschränkung
8.1. Die vertragliche Haftung des TU für Schäden, die nicht Körperschäden
sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder
nachvertraglicher Pflichten) ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit a) ein Schaden des Reisegastes weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbeigeführt worden oder b) der TU für einen
dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens
eines Leistungserbringers verantwortlich ist.
8.2. Für alle Schadensersatzansprüche des Reisenden gegen den
TU aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhen, haftet der TU bei Sachschäden je Kunde und Reise
bis 4.000 EUR; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe,
ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.
Dem Kunden wird im eigenen Interesse der Abschluss einer Reisekranken,
Reiseunfall- und Reisegepäck-Versicherung empfohlen.
8.3 Der TU haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden
im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen
lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Beförderungsleistungen
von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort, nicht verkehrssichere
Mietfahrräder von Fremdanbietern usw.), wenn diese Leistungen
in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich
und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als
Fremdleistungen so gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden
erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des TU sind.
8.4. Bei Reisen, bei denen ein Begleitfahrzeug zur Gepäck- bzw.
Fahrradbeförderung zur Verfügung steht, sind grundsätzlich keine
Personenbeförderungen im Begleitfahrzeug vorgesehen und somit
auch nicht Bestandteil der Leistungsausschreibung. Sollte der TU
in Notfällen für Transfers (z. B. bei Verletzungen oder technischen
Defekten) dem Kunden kostenlose Mitfahrgelegenheiten anbieten,
so geschieht dies in eigener Verantwortung des Kunden.

9. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
9.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise
hat der Kunde innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen
Beendigung der Reise möglichst schriftlich gegenüber dem TU
Vuelta Rad- & Wandertouren * Egestorffstr. 18 * D-30449 Hannover
Tel.: +49-(0)511-2157 101 * Fax: +49-(0)511-2157102
geltend zu machen. Die Buchungsstellen, das Reisebüro, in dem
die Reise gebucht wurde, und örtliche Reiseleitungen sind nicht befugt
- auch nicht zur Weiterleitung - Anspruchsanmeldungen entgegenzunehmen.
Zur Fristwahrung ist der Zugang bei dem TU
ausschlaggebend. Nach Ablauf der Monatsfrist können Ansprüche
nur noch geltend gemacht werden, soweit der Kunde an der Einhaltung
der Frist ohne eigenes Verschulden verhindert war.
9.2. Reisevertragliche Ansprüche, soweit sie nicht Ansprüche wegen
Verlust des Lebens, Körperschäden oder Beschädigung der Gesundheit
betreffen, oder soweit sie vorsätzlich oder durch grobes
Verschulden des TU oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht wurden,
verjähren entgegen dem Wortlaut des § 651 g Abs. 2 BGB in
einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, der dem Tag des
vertraglichen Reiseendes folgt. Hat der Kunde solche Ansprüche
innerhalb der Monatsfrist geltend gemacht, so ist die Verjährung gehemmt,
bis der Kunde oder der TU die Fortsetzung der Verhandlungen
verweigern. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach
dem Ende der Hemmung ein. Hinsichtlich etwaiger Ansprüche aus
unerlaubter Handlung gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

10. Aufrechnungsverbot
Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche auf Zahlung des vereinbarten
Reisepreises mit Gegenforderungen aufzurechnen, es sei denn,
die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

11. Pass- und Gesundheitsbestimmungen
11.1. Deutsche Staatsbürger benötigen für die Einreise nach Frankreich,
Italien, Andorra und Spanien einen gültigen Personalausweis
oder Reisepass. Der TU steht im Übrigen dafür ein, Staatsangehörige
des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen
von Pass-, Zoll-, Visa-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften
sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten.
Der Reiseteilnehmer ist für die Einhaltung dieser Bestimmungen
selbst verantwortlich. Über die Einreisebestimmungen für
andere Staatsangehörige erteilt das zuständige Konsulat Auskunft.
11.2. Soweit aus den genannten Vorschriften dem Kunden Schwierigkeiten
entstehen, die seine Teilnahme an der Reise oder einzelnen
Reiseleistungen verhindern oder beeinträchtigen, so berechtigt
ihn dies nicht zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag. Etwaige
Ansprüche des Kunden im Falle eines schuldhaften Verhaltens des
TU bleiben unberührt.

12. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Gemäß der EU-Verordnung Nr. 2111/05 weist der TU hiermit auf
seine Verpflichtung hin, den Kunden über die Identität der ausführenden
Fluggesellschaft für alle Beförderungsleistungen auf dem
Hin- und Rückflug vor Vertragsschluss zu informieren, sofern die
Fluggesellschaft bereits vor Vertragsschluss feststeht. Der TU verweist
insoweit auf die Angaben in der jeweiligen Leistungsbeschreibung
über die eingesetzten Fluggesellschaften. Soweit die
Fluggesellschaft noch nicht feststeht, wird der Kunde vor Vertragsschluss
über die Fluggesellschaft informiert, die voraussichtlich den
Flug durchführen wird. Sobald die Fluggesellschaft feststeht, wird
der TU sicherstellen, dass dem Kunden die Informationen hierüber
so rasch wie möglich zugehen. Dies gilt auch für jede etwaige Änderung
bei den die Flugleistung ausführenden Fluggesellschaften.
Die Liste von Luftfahrtunternehmen, die in der EU einer Betriebsuntersagung
unterliegen („gemeinschaftliche Liste”), finden Sie im
Internet unter: http://ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm

13. Gerichtsstand, Sonstiges
13.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem
Kunden und den TU findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
13.2. Für Klagen des TU gegen den Kunden ist der Wohnsitz des
Kunden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute,
juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts
oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen
Fällen ist der Sitz des TU maßgebend.
13.3. Soweit bei Klagen des Kunden gegen den TU im Ausland für
die Haftung des TU dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet
wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich
Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Reisenden,
ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

14. Allgemeine Bestimmungen
14.1.
Alle Angaben in unseren Prospekten werden vorbehaltlich
gesetzlicher oder behördlicher Genehmigungen veröffentlicht. Die
Angaben entsprechen dem Stand der Drucklegung.
14.2. Mit der Veröffentlichung neuer Prospekte verlieren alle früheren
Publikationen über gleichlautende Reiseziele und Termine ihre Gültigkeit.
14.3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages
hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

TEIL 2: VERMITTLERTÄTIGKEIT
1. Stellung des TU; anzuwendendes Recht
1.1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Verträge über die
Vermittlung von Pauschalreisen und touristischen Einzelleistungen
zwischen dem Kunden und dem über dem TU beauftragten Unternehmen.
Der TU tritt dabei im Rahmen eines Reisevermittlungsvertrags
ausschließlich als Vermittler für die jeweiligen Reiseveranstalter
und sonstigen Anbieter von touristischen Einzelleistungen,
nachfolgend Veranstalter genannt, auf.
1.2. Mit dem Veranstalter ist der TU auf der Grundlage besonderer
vertraglicher Vereinbarungen und der gesetzlichen Bestimmungen
in der Regel im Rahmen eines Agenturverhältnisses verbunden.
1.3. Im Rahmen dieser Doppelstellung hat der TU also sowohl dem
Kunden als auch dem Veranstalter gegenüber vertragliche und
gesetzliche Bestimmungen zu beachten.
1.4. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und der
TU ergeben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen
entgegenstehen, aus den im Einzelfall (insbesondere zu
Art und Umfang des Vermittlungsauftrags) vertraglich getroffenen
Vereinbarungen, deren Reisevermittlungsbedingungen und den gesetzlichen
Vorschriften der §§ 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche
Geschäftsbesorgung.
1.5. Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem Veranstalter
gelten ausschließlich die mit dem Veranstalter getroffenen
Vereinbarungen, insbesondere dessen Geschäftsbedingungen.
1.6. Der TU kann Forderungen des Veranstalters im eigenen Namen
gerichtlich und außergerichtlich geltend machen.

2. Bezahlung
Der TU gibt die Zahlungsbedingungen des jeweiligen Veranstalters
an den Kunden weiter, die dem Kunden spätestens mit der Buchungsbestätigung
mitgeteilt werden.

3. Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso, Zahlungen
3.1. Soweit es den Vorgaben des vermittelten Veranstalters gegenüber
dem TU, insbesondere dem Agenturvertrag zwischen dem
Veranstalter und dem TU, in gesetzlicher Weise entspricht, ist der TU
berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Preis der vermittelten Leistung
ganz oder teilweise von dem Kunden zu fordern bzw. für den
Veranstalter anzunehmen (Inkassotätigkeit). Die Regelung gilt entsprechend
für Stornokosten (Rücktrittsentschädigungen) und sonstige
gesetzlich oder vertraglich begründete Forderungen des
vermittelten Reiseunternehmens.
3.2. Eine für diese Inkassotätigkeit gegebenenfalls erfolgende Vergütung
des Veranstalters an den TU ist ohne Einfluss auf den vom
Kunden zu bezahlenden Preis.
3.3. Der TU kann Ersatz der ihm für die Vermittlung entstehenden
Aufwendungen in angemessener Höhe verlangen.
3.4. Der Kunde kann Ansprüche gegenüber dem Veranstalter, insbesondere
aufgrund mangelhafter Erfüllung von Reiseleistungen,
nicht im Wege der Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten,
es sei denn, dass für das Entstehen solcher Ansprüche eine
schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten von dem TU ursächlich
oder mitursächlich geworden ist oder der TU aus anderen Gründen gegenüber
dem Kunden für die geltend gemachten Ansprüche haftet.

4. Umbuchung, Rücktritt
4.1. Im Fall einer Umbuchung, eines Namenswechsels, des Rücktritts
oder der Nichtinanspruchnahme gebuchter Reiseleistungen
kann der TU hierfür die von dem Veranstalter geforderten Entgelte
einziehen sowie zusätzlich ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von
EUR 20 je Buchungsfall fordern.
4.2. Das von dem TU für seine Tätigkeit als Reisevermittler berechnete
Vermittlungsentgelt wird im Fall eines Rücktritts, Teilrücktritts
oder Nichtantritts der vermittelten Reiseleistung nicht zurückerstattet.

5. Besonderheiten bei der Vermittlung von Flugscheinen
5.1. Die angegebenen und in Rechnung gestellten Preise sind (soweit
bezüglich Steuern und Flughafengebühren nicht etwas anderes
ausdrücklich vereinbart ist) Brutto-Endpreise und können bei bestimmten
Fluggesellschaften ein von dem TU kalkuliertes Vermittlungsentgelt
beinhalten. Lokale Ausreisesteuern oder Gebühren, die
vor Ort von Behörden im Zielgebiet erhoben werden, sind im Flugpreis
nicht enthalten und müssen vor Ort gesondert erfragt werden.
5.2. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Fluggesellschaft
gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes
in Verbindung mit den Internationalen Abkommen
von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung.
Ergänzend gelten die Allgemeinen Beförderungsbedingungen
der jeweiligen Fluggesellschaft.
5.3. Flüge sind grundsätzlich unter Wahrung der Rückbestätigungsfristen
vor dem vorgesehenen Flugdatum bei der Fluggesellschaft rückzubestätigen,
andernfalls kann ein Anspruch auf Beförderung entfallen.
5.4. Der Kunde haftet für seine Erreichbarkeit für den Fall eventueller
Flugzeitenänderungen vor Abreise.
5.5. Angeflogene Flugscheine werden grundsätzlich nicht rückerstattet.
5.6. Bei Linienflügen ist eine Umbuchung oder Namensänderung
grundsätzlich nur durch Rücktritt von dem gebuchten und bei gleichzeitiger
Neuanmeldung eines anderen Fluges möglich, es sei denn,
die Fluggesellschaft hat hierfür besondere Bestimmungen vorgesehen.
Der Kunde hat die hierbei entstehenden (Mehr-)Kosten zu tragen.
5.7. Bei Änderungen, Neubuchungen und Stornierungen von Flügen
wird nach den Bedingungen der jeweils befördernden Fluggesellschaft
eine Gebühr fällig. Die Gebühr setzt sich aus den pauschalierten
Kosten der Fluggesellschaft und aus den Bearbeitungskosten
für Ausstellung bzw. Übermittlung des Tickets durch den TU bzw.
eines durch ihn beauftragten Unternehmens (z. B. Ticketgroßhändler)
zusammen. Der Reisende muss damit rechnen, dass für Stornierungen
oder Änderungen keine oder nur eine geringe Erstattung des
Flugpreises erfolgt. Derartige Gebühren fallen auch bei Nichterscheinen
beim Abflug an.

6. Haftungsbeschränkung
6.1. Die Dienste von dem TU beschränken sich auf die Vermittlung
der Reise- oder sonstigen Leistungen und enden mit dem Versand
der Reisebestätigung oder sonstigen Reiseunterlagen (z. B. Informationen
zu etwaigen Änderungen, Orte von Zwischenstationen).
Der TU übernimmt daher auch keinerlei Haftung für die Durchführung
der gebuchten Reise- und sonstigen Leistungen und übernimmt
keine Garantien für die Eignung oder Qualität der auf der
Reiseausschreibung dargestellten Reise- und sonstigen Leistungen.
6.2. Soweit der TU eine entsprechende vertragliche Pflicht nicht
durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden übernommen
hat, haftet er nicht für das Zustandekommen der Reiseverträge zwischen
dem Kunden und dem Veranstalter. Der TU gibt darüber hinaus
gegenüber dem Kunden keinerlei Garantien oder Zusicherungen
hinsichtlich der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der vom jeweiligen
Veranstalter angebotenen Leistungen und Informationen ab.
6.3. Der TU haftet ebenfalls nicht für die Verfügbarkeit der Reiseleistung
zum Zeitpunkt der Buchung oder für die Erbringung der gebuchten
Reise.
6.4. Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung oder Zusicherung
haftet der TU bezüglich der vermittelten Leistungen selbst
nicht für Mängel oder Schäden, die dem Kunden im Zusammenhang
mit der vermittelten Reiseleistung entstehen.
6.5. Die Gesamthaftung von dem TU ist im Fall leichter Fahrlässigkeit
auf den Wert der gebuchten Reise beschränkt, jedenfalls soweit
eine etwaige Pflichtverletzung von dem TU nicht vertragliche
Hauptpflichten des TUs oder Ansprüche des Kunden aus Körperschäden
betrifft und/oder es sich nicht um die Verletzung von Kardinalpflichten
handelt.

TEIL 3: HINWEISE
Voraussetzungen bei Aktivreisen, Reiseversicherungen
Trotz äußerster Sorgfalt bei der Organisation unterliegen Aktivreisen
einem erhöhten Unfallrisiko und die Teilnahme erfolgt auf eigene
Gefahr. Deshalb setzen wir bei allen Teilnehmern ein erhebliches
Maß an Eigenverantwortung und eine angemessene Tourenvorbereitung
voraus. Eine ehrliche Selbsteinschätzung ist bei der Auswahl
der Reise unverzichtbar. Nur Sie selbst können evtl. in Beratungen
mit Ihrem Hausarzt beurteilen, ob Ihre Gesundheit den Anforderungen
einer Reise gewachsen ist.
Für die Einhaltung der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung
sind Sie selbst verantwortlich und Sie sind auch verantwortlich für alle
Schäden, die Sie sich selbst zuziehen oder die Sie anderen zufügen.
Wir empfehlen Ihnen dringend den Abschluss eines Versicherungspaketes,
das neben einer Reiserücktrittskosten- und Reiseunfall- auch
eine Reisekranken-Versicherung inkl. Krankenrücktransport bietet.
Die Angaben zu den körperlichen Anforderungen erfolgen grundsätzlich
nach besten Gewissen, aber ohne Gewähr, da solche Angaben
nicht nur subjektiven Einschätzungen unterworfen sind, sondern auch
durch äußere Umstände, wie vor allem Wetterbedingungen, stark beeinflusst
werden. Die in diesem Prospekt beschriebenen Reiseabläufe
stellen den Verlauf der Reisen unter normalen Umständen dar. Von
diesen Abläufen können die Reiseleiter abweichen, wenn besondere
Umstände eintreten. Zu solchen Umständen zählen die Kondition der
ganzen oder eines Teiles der Reisegruppe, Wetterverhältnisse, unvorhersehbare
Veränderungen der Routen, auf denen die Reise verlaufen
sollte, oder Umstände, die von dem TU nicht beeinflusst
werden können. Auch wenn sich aus von der Reiseleitung nicht beeinflussbaren
Gründen der Zeitablauf der Reise gegenüber dem ursprünglichen
Plan verspätet, ist der Reiseleiter berechtigt, die Touren
zu kürzen, um eine rechtzeitige Ankunft sicherzustellen.

Anschriften:
Vuelta Rad- und Wandertouren
Inh.: Jürgen Müller
Egestorffstr. 18
D-30449 Hannover
Tel.: +49-(0)511-2157 101
Fax:+49-(0)511-2157 102
info@vuelta.de


Stand: Oktober 2012