Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen als Kunden und dem Touristikunternehmen VUELTA Rad- und Wandertouren (Inhaber: Jürgen Müller, Hannover), nachstehend TU genannt. Die folgenden Bedingungen werden, soweit wirksam einbezogen, Inhalt des Reisevertrages zwischen dem TU und jedem einzelnen Reisenden.


TEIL 1: VERANSTALTERTÄTIGKEIT

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Verträge, bei denen der TU gegenüber dem Kunden als Reiseveranstalter auftritt, d.h. in der Regel mindestens zwei Reiseleistungen innerhalb eines einheitlichen Pauschalangebots zu leisten verspricht. Werden lediglich touristische Einzelleistungen anderer Leistungsträger des TU vermittelt, weisen wir in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung hierauf ausdrücklich hin.


1. Abschluss des Reisevertrages, Buchungsbestätigung

1.1. Mit der Reiseanmeldung, die schriftlich mit den Anmeldeformularen des TU erfolgen soll, aber auch mündlich, telefonisch, per Fax oder per E-Mail vorgenommen werden kann, bietet der Kunde dem TU den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage dieser AGB im Verbund mit der konkreten Reiseausschreibung und allen ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage (Reisekatalog od. individuelles Reiseangebot) verbindlich an.

1.2. Der Reisevertrag kommt mit der Buchungsbestätigung an den Kunden zustande. Die Buchungsbestätigung bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss erhält der Kunde eine schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung und ggf. erste Reiseunterlagen (z. B. Reisepreis-Sicherungsscheine) per Post, Fax oder E-Mail übermittelt.

1.3. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Reiseanmeldung ab, liegt ein neues Angebot durch den TU vor, an das der TU für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Reisevertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist die Annahme erklärt, Zahlungen leistet oder die Reise antritt.

1.4. Der Anmeldende haftet für alle Verpflichtungen der von ihm mit angemeldeten Reiseteilnehmer aus dem Reisevertrag, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat.


2. Reiseunterlagen

2.1. Der Kunde ist verpflichtet, Vertrags- und Reiseunterlagen, die dem Kunden durch den TU oder durch einen seiner Vertragspartner ausgehändigt wurden, insbesondere Buchungsbestätigungen, Flugscheine, Hotelgutscheine, Versicherungsscheine und sonstige Reiseunterlagen, unverzüglich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.

2.2. Der Kunde ist verpflichtet, dem TU über von dem Kunden erkennbare Fehler, Abweichungen, fehlende Unterlagen oder sonstige Unstimmigkeiten unverzüglich zu unterrichten. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, so kann eine Schadensersatzverpflichtung seitens des TU bezüglich eines hieraus dem Kunden entstehenden Schaden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen sein. Eine Schadensersatzverpflichtung seitens des TU entfällt vollständig, wenn die Umstände für den TU nicht erkennbar waren.

2.3. Für durch die Post oder andere beauftragte Kurierdienste verloren gegangene oder verspätete Sendungen kann der TU keine Gewähr übernehmen.


3. Bezahlung

3.1. Mit Vertragsschluss kann eine Anzahlung gegen Aushändigung des Sicherungsscheins im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB und der Reisebestätigung bis zur Höhe von 15 % des Reisepreises gefordert werden. Die Kosten für eine über den TU abgeschlossenen Reiseversicherung werden in voller Höhe zusammen mit der Anzahlung fällig. Hat sich das vermittelnde Reisebüro für das Direktinkasso durch den TU entschieden, worauf wir in der Buchungsbestätigung hinweisen, ist der Reisepreis ausschließlich an den TU bar, durch Überweisung oder Bankeinzug durch Lastschrift zu zahlen. Das vermittelnde Reisebüro ist zur Entgegennahme von Zahlungen in diesem Fall nicht berechtigt. Bei Buchungen, die erst 4 oder weniger Tage vor dem Reiseantritt erfolgen, behält sich der TU vor, die Reiseunterlagen am Abflughafen zu hinterlegen. Die vollständige Zahlung des Reisepreises ist Voraussetzung für die Aushändigung der Reiseunterlagen. Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises steht den TU ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Kunden zu. Der Kunde ist verpflichtet, den TU umgehend in Kenntnis zu setzen, wenn er die Reisedokumente nicht spätestens fünf Tage vor Reiseantritt erhalten hat. Wenn der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachkommt und die Reise auf Grund der fehlenden Reisedokumente nicht angetreten werden kann, kann der TU dies als Rücktritt nach Ziff. 5 werten.

3.2. Die Restzahlung ist, soweit der Sicherungsschein ausgehändigt wurde und falls nichts anderes im Einzelfall vereinbart wurde, bis 14 Tage vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, wenn feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 6. genannten Gründen abgesagt werden kann.

3.3. Bei Buchungen, die weniger als 21 Tage vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis nach Aushändigung des Sicherungsscheines sofort zur Zahlung fällig.

3.4. Soweit der TU zur Erbringung der Reiseleistungen bereit und in der Lage ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch des Reisegastes auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen.

3.5. Erfolgen Anzahlung und/oder Restzahlung nicht fristgemäß, kann der TU nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten nach Ziffer 5. belasten, wenn dieser nicht ein Recht zur Zahlungsverweigerung hat.


4. Leistungsumfang, Leistungs- und Preisänderungen

4.1. Die Leistungsverpflichtung des TU ergibt sich grundsätzlich nur aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Buchung gültigen Prospekt bzw. eines individuellen Pauschalreiseangebotes unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.

4.2. Hotel-, Orts- oder Schiffsprospekte, die nicht von dem TU herausgegeben worden sind, sind für den TU nicht verbindlich.

4.3. Reisebüros und Buchungsstellen sind nicht berechtigt, über die Beschreibung im Katalog oder im jeweiligen Angebot hinausgehende oder abweichende Zusicherungen gegenüber dem Kunden abzugeben. Zur Einbeziehung in den Vertrag bedürfen sie der ausdrücklichen Bestätigung durch den TU.

4.4. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von dem TU nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

4.5. Der TU behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren entsprechend wie folgt zu ändern: Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so können wir den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: – bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der TU von dem Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen. – In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Der TU kann dann den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz vom Kunden verlangen. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren dem TU gegenüber erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den TU nicht vorhersehbar waren.

 4.6. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der TU den Kunden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der TU in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Die in diesem Absatz genannten, wechselseitigen Rechte und Pflichten gelten auch im Falle einer zulässigen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des TU über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.


5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, nicht in Anspruch genommene Leistungen

5.1. Rücktritt durch den Kunden

Der Kunde kann bis Reisebeginn jederzeit gegenüber dem TU vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgebend ist der Zugangszeitpunkt der Rücktrittserklärung bei dem TU. Um Missverständnisse zu vermeiden empfiehlt der TU dringend, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

5.1.1. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der TU Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für ihre Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Die Höhe richtet sich nach dem Reisepreis. In der Regel betragen die Rücktrittspauschalen, die der TU im Falle des Rücktritts von der Reise je angemeldetem Teilnehmer fordern kann:

a) bis 29 Tage vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises;

b) vom 28. bis 14. Tage vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises;

c) vom 13. bis 7. Tage vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises;

d) vom 6. Tag bis 4. Tag vor Reisebeginn 75 % des Reisepreises;

e) vom 3. und 2. Tag vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises;

f) einen Tag vor Reisebeginn oder am Tag des Reisebeginns selbst sowie bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises.

Es bleibt dem Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder dem Nichtantritt der Reise keine oder geringere Kosten entstanden sind, als die von dem TU in der Pauschale ausgewiesenen Kosten. Der TU kann einen höheren Schaden als in den pauschalierten Rücktrittskosten vereinbart geltend machen, wenn der TU hierfür den Nachweis führt.

5.1.2 Der TU empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.

5.2. Umbuchung

Werden auf Wunsch des Kunden im Zeitraum nach der Buchung der Reise bis zum 22. Tag vor Reiseantritt für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), wird ein Umbuchungsentgelt pro Kunde erhoben. Das Umbuchungsentgelt wird zwischen dem TU und dem Kunden pauschal mit 25 EUR pro Person vereinbart. Der Betrag ist sofort fällig. Vor Ort sind Umbuchungen der gebuchten Leistungen nur gegen eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 50 EUR möglich. Entstehende Mehrkosten (z. B. durch Ticketumschreibung) sind vom Kunden in voller Höhe zu erstatten. Ein Rechtsanspruch auf Umbuchung durch den TU besteht nicht. Nach Ablauf der Frist oder bei Umbuchungswünschen, die zur Folge haben, dass weitere Reiseleistungen ebenfalls geändert werden müssen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, Umbuchungen nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 5.1. mit gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

5.3. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung des Reisepreises. Der TU wird sich jedoch um die Erstattung der ersparten Aufwendungen bei den Leistungsträgern bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Nicht in Anspruch genommene Teilleistungen sind nicht erstattungspflichtig. Der TU empfiehlt dringend den Abschluss einer Reiseabbruchskosten-Versicherung.

5.4. Gruppenbuchungen unterliegen besonderen Reservierungs- und Stornierungsbedingungen.


6. Rücktritt/Kündigung durch den TU

6.1 Der TU kann den Vertrag nach Reisebeginn kündigen, wenn der Reisende die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der TU aus vorbezeichnetem Grund, so behält der TU den Anspruch auf den Gesamtpreis; der TU muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, den er aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung erlangt, einschließlich der eventuell von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge. Die örtlichen Bevollmächtigen des TU (Agentur, Reiseleitung) sind in diesen Fällen bevollmächtigt, die Rechte des TU wahrzunehmen. Eventuelle Mehrkosten für den Rücktransport trägt der Kunde.

6.2. Der TU kann bis zwei Wochen vor Reisebeginn bei Nichterreichen der in der Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl vom Reisevertrag zurücktreten. Der TU ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise nicht durchgeführt werden kann. Bereits geleistete Zahlungen des Kunden werden zurückerstattet.


7. Gewährleistung

7.1. Sollte eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht werden, so kann der Kunde innerhalb angemessener Zeit Abhilfe verlangen. Der TU kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der TU kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt.

7.2. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Kunde eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Die Minderung tritt nicht ein, wenn der Kunde es schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit dem TU dahin gehend konkretisiert, dass der Kunde verpflichtet ist, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Agentur bzw. der örtlichen Reiseleitung des TU anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Über die Erreichbarkeit des zuständigen Ansprechpartners wird der Reisende spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen unterrichtet. Ist von dem TU keine örtliche Reiseleitung vorgesehen und auch nicht geschuldet, so ist der Reiseteilnehmer verpflichtet, dem TU direkt unverzüglich Nachricht über die Beanstandungen zu geben und um Abhilfe zu ersuchen. Der Kontakt mit dem TU kann unter der in den Reiseunterlagen angegebenen Adresse aufgenommen werden.

7.3. Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen unverzüglich dem Beförderungsunternehmen anzuzeigen und es ist eine schriftliche Bestätigung einzufordern, ohne die die Gefahr eines Anspruchsverlustes besteht.

7.4. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Kunde den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem TU erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der TU bzw. seine Beauftragten eine ihnen vom Reisegast bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von dem TU oder seinem Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird. Erfolgt nach diesen Bestimmungen eine zulässige Kündigung des Reisevertrags durch den Kunden, so bestimmen sich die Rechtsfolgen dieser Kündigung nach den §§ 651 e Abs. 3 und Abs. 4 BGB. Die Vorschrift des § 651 j BGB bleibt hiervon unberührt.


8. Haftungsbeschränkung

8.1. Die vertragliche Haftung des TU für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten) ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit a) ein Schaden des Reisegastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden oder b) der TU für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungserbringers verantwortlich ist.

8.2. Für alle Schadensersatzansprüche des Reisenden gegen den TU aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der TU bei Sachschäden je Kunde und Reise bis 4.000 EUR; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird im eigenen Interesse der Abschluss einer Reisekranken- , Reiseunfall- und Reisegepäck-Versicherung empfohlen.

8.3 Der TU haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort, nicht verkehrssichere Mietfahrräder von Fremdanbietern usw.), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des TU sind.

8.4. Bei Reisen, bei denen ein Begleitfahrzeug zur Gepäck- bzw. Fahrradbeförderung zur Verfügung steht, sind grundsätzlich keine Personenbeförderungen im Begleitfahrzeug vorgesehen und somit auch nicht Bestandteil der Leistungsausschreibung. Sollte der TU in Notfällen für Transfers (z. B. bei Verletzungen oder technischen Defekten) dem Kunden kostenlose Mitfahrgelegenheiten anbieten, so geschieht dies in eigener Verantwortung des Kunden.


9. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

9.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise möglichst schriftlich gegenüber dem TU

Vuelta Rad- & Wandertouren * Egestorffstr. 18 * D-30449 Hannover Tel.: +49-(0)511-2157 101 * Fax: +49-(0)321-2123 6118

geltend zu machen. Die Buchungsstellen, das Reisebüro, in dem die Reise gebucht wurde, und örtliche Reiseleitungen sind nicht befugt - auch nicht zur Weiterleitung - Anspruchsanmeldungen entgegenzunehmen. Zur Fristwahrung ist der Zugang bei dem TU ausschlaggebend. Nach Ablauf der Monatsfrist können Ansprüche nur noch geltend gemacht werden, soweit der Kunde an der Einhaltung der Frist ohne eigenes Verschulden verhindert war.

9.2. Reisevertragliche Ansprüche, soweit sie nicht Ansprüche wegen Verlust des Lebens, Körperschäden oder Beschädigung der Gesundheit betreffen, oder soweit sie vorsätzlich oder durch grobes Verschulden des TU oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, verjähren entgegen dem Wortlaut des § 651 g Abs. 2 BGB in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Hat der Kunde solche Ansprüche innerhalb der Monatsfrist geltend gemacht, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der TU die Fortsetzung der Verhandlungen verweigern. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Hinsichtlich etwaiger Ansprüche aus unerlaubter Handlung gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.


10. Aufrechnungsverbot

Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche auf Zahlung des vereinbarten Reisepreises mit Gegenforderungen aufzurechnen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.


11. Pass- und Gesundheitsbestimmungen

11.1. Deutsche Staatsbürger benötigen für die Einreise nach Frankreich, Italien, Andorra und Spanien einen gültigen Personalausweis oder Reisepass. Der TU steht im Übrigen dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Zoll-, Visa-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Der Reiseteilnehmer ist für die Einhaltung dieser Bestimmungen selbst verantwortlich. Über die Einreisebestimmungen für andere Staatsangehörige erteilt das zuständige Konsulat Auskunft.

11.2. Soweit aus den genannten Vorschriften dem Kunden Schwierigkeiten entstehen, die seine Teilnahme an der Reise oder einzelnen Reiseleistungen verhindern oder beeinträchtigen, so berechtigt ihn dies nicht zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag. Etwaige Ansprüche des Kunden im Falle eines schuldhaften Verhaltens des TU bleiben unberührt.


12. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Gemäß der EU-Verordnung Nr. 2111/05 weist der TU hiermit auf seine Verpflichtung hin, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft für alle Beförderungsleistungen auf dem Hin- und Rückflug vor Vertragsschluss zu informieren, sofern die Fluggesellschaft bereits vor Vertragsschluss feststeht. Der TU verweist insoweit auf die Angaben in der jeweiligen Leistungsbeschreibung über die eingesetzten Fluggesellschaften. Soweit die Fluggesellschaft noch nicht feststeht, wird der Kunde vor Vertragsschluss über die Fluggesellschaft informiert, die voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die Fluggesellschaft feststeht, wird der TU sicherstellen, dass dem Kunden die Informationen hierüber so rasch wie möglich zugehen. Dies gilt auch für jede etwaige Änderung bei den die Flugleistung ausführenden Fluggesellschaften. Die Liste von Luftfahrtunternehmen, die in der EU einer Betriebsuntersagung unterliegen („gemeinschaftliche Liste”), finden Sie im Internet unter: http://ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm


13. Gerichtsstand, Sonstiges

13.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und den TU findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

13.2. Für Klagen des TU gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des TU maßgebend.

13.3. Soweit bei Klagen des Kunden gegen den TU im Ausland für die Haftung des TU dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Reisenden, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.


14. Allgemeine Bestimmungen

14.1. Alle Angaben in unseren Prospekten werden vorbehaltlich gesetzlicher oder behördlicher Genehmigungen veröffentlicht. Die Angaben entsprechen dem Stand der Drucklegung.

14.2. Mit der Veröffentlichung neuer Prospekte verlieren alle früheren Publikationen über gleichlautende Reiseziele und Termine ihre Gültigkeit.

14.3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.


TEIL 2: VERMITTLERTÄTIGKEIT

1. Stellung des TU; anzuwendendes Recht

1.1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Verträge über die Vermittlung von Pauschalreisen und touristischen Einzelleistungen zwischen dem Kunden und dem über dem TU beauftragten Unternehmen. Der TU tritt dabei im Rahmen eines Reisevermittlungsvertrags ausschließlich als Vermittler für die jeweiligen Reiseveranstalter und sonstigen Anbieter von touristischen Einzelleistungen, nachfolgend Veranstalter genannt, auf.

1.2. Mit dem Veranstalter ist der TU auf der Grundlage besonderer vertraglicher Vereinbarungen und der gesetzlichen Bestimmungen in der Regel im Rahmen eines Agenturverhältnisses verbunden.

1.3. Im Rahmen dieser Doppelstellung hat der TU also sowohl dem Kunden als auch dem Veranstalter gegenüber vertragliche und gesetzliche Bestimmungen zu beachten.

1.4. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und der TU ergeben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall (insbesondere zu Art und Umfang des Vermittlungsauftrags) vertraglich getroffenen Vereinbarungen, deren Reisevermittlungsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften der §§ 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.

1.5. Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem Veranstalter gelten ausschließlich die mit dem Veranstalter getroffenen Vereinbarungen, insbesondere dessen Geschäftsbedingungen.

1.6. Der TU kann Forderungen des Veranstalters im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend machen.


2. Bezahlung

Der TU gibt die Zahlungsbedingungen des jeweiligen Veranstalters an den Kunden weiter, die dem Kunden spätestens mit der Buchungsbestätigung mitgeteilt werden.


3. Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso, Zahlungen

3.1. Soweit es den Vorgaben des vermittelten Veranstalters gegenüber dem TU, insbesondere dem Agenturvertrag zwischen dem Veranstalter und dem TU, in gesetzlicher Weise entspricht, ist der TU berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Preis der vermittelten Leistung ganz oder teilweise von dem Kunden zu fordern bzw. für den Veranstalter anzunehmen (Inkassotätigkeit). Die Regelung gilt entsprechend für Stornokosten (Rücktrittsentschädigungen) und sonstige gesetzlich oder vertraglich begründete Forderungen des vermittelten Reiseunternehmens.

3.2. Eine für diese Inkassotätigkeit gegebenenfalls erfolgende Vergütung des Veranstalters an den TU ist ohne Einfluss auf den vom Kunden zu bezahlenden Preis.

3.3. Der TU kann Ersatz der ihm für die Vermittlung entstehenden Aufwendungen in angemessener Höhe verlangen.

3.4. Der Kunde kann Ansprüche gegenüber dem Veranstalter, insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung von Reiseleistungen, nicht im Wege der Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten, es sei denn, dass für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten von dem TU ursächlich oder mitursächlich geworden ist oder der TU aus anderen Gründen gegenüber dem Kunden für die geltend gemachten Ansprüche haftet.


4. Umbuchung, Rücktritt

4.1. Im Fall einer Umbuchung, eines Namenswechsels, des Rücktritts oder der Nichtinanspruchnahme gebuchter Reiseleistungen kann der TU hierfür die von dem Veranstalter geforderten Entgelte einziehen sowie zusätzlich ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von EUR 20 je Buchungsfall fordern.

4.2. Das von dem TU für seine Tätigkeit als Reisevermittler berechnete Vermittlungsentgelt wird im Fall eines Rücktritts, Teilrücktritts oder Nichtantritts der vermittelten Reiseleistung nicht zurückerstattet.


5. Besonderheiten bei der Vermittlung von Flugscheinen

5.1. Die angegebenen und in Rechnung gestellten Preise sind (soweit bezüglich Steuern und Flughafengebühren nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist) Brutto-Endpreise und können bei bestimmten Fluggesellschaften ein von dem TU kalkuliertes Vermittlungsentgelt beinhalten. Lokale Ausreisesteuern oder Gebühren, die vor Ort von Behörden im Zielgebiet erhoben werden, sind im Flugpreis nicht enthalten und müssen vor Ort gesondert erfragt werden.

5.2. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Fluggesellschaft gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung. Ergänzend gelten die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft.

5.3. Flüge sind grundsätzlich unter Wahrung der Rückbestätigungsfristen vor dem vorgesehenen Flugdatum bei der Fluggesellschaft rück-zubestätigen, andernfalls kann ein Anspruch auf Beförderung entfallen.

5.4. Der Kunde haftet für seine Erreichbarkeit für den Fall eventueller Flugzeitenänderungen vor Abreise.

5.5. Angeflogene Flugscheine werden grundsätzlich nicht rückerstattet.

5.6. Bei Linienflügen ist eine Umbuchung oder Namensänderung grundsätzlich nur durch Rücktritt von dem gebuchten und bei gleichzeitiger Neuanmeldung eines anderen Fluges möglich, es sei denn, die Fluggesellschaft hat hierfür besondere Bestimmungen vorgesehen. Der Kunde hat die hierbei entstehenden (Mehr-)Kosten zu tragen.

5.7. Bei Änderungen, Neubuchungen und Stornierungen von Flügen wird nach den Bedingungen der jeweils befördernden Fluggesellschaft eine Gebühr fällig. Die Gebühr setzt sich aus den pauschalierten Kosten der Fluggesellschaft und aus den Bearbeitungskosten für Ausstellung bzw. Übermittlung des Tickets durch den TU bzw. eines durch ihn beauftragten Unternehmens (z. B. Ticketgroßhändler) zusammen. Der Reisende muss damit rechnen, dass für Stornierungen oder Änderungen keine oder nur eine geringe Erstattung des Flugpreises erfolgt. Derartige Gebühren fallen auch bei Nichterscheinen beim Abflug an.


6. Haftungsbeschränkung

6.1. Die Dienste von dem TU beschränken sich auf die Vermittlung der Reise- oder sonstigen Leistungen und enden mit dem Versand der Reisebestätigung oder sonstigen Reiseunterlagen (z. B. Informationen zu etwaigen Änderungen, Orte von Zwischenstationen). Der TU übernimmt daher auch keinerlei Haftung für die Durchführung der gebuchten Reise- und sonstigen Leistungen und übernimmt keine Garantien für die Eignung oder Qualität der auf der Reiseausschreibung dargestellten Reise- und sonstigen Leistungen.

6.2. Soweit der TU eine entsprechende vertragliche Pflicht nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden übernommen hat, haftet er nicht für das Zustandekommen der Reiseverträge zwischen dem Kunden und dem Veranstalter. Der TU gibt darüber hinaus gegenüber dem Kunden keinerlei Garantien oder Zusicherungen hinsichtlich der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der vom jeweiligen Veranstalter angebotenen Leistungen und Informationen ab.

6.3. Der TU haftet ebenfalls nicht für die Verfügbarkeit der Reiseleistung zum Zeitpunkt der Buchung oder für die Erbringung der gebuchten Reise.

6.4. Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung oder Zusicherung haftet der TU bezüglich der vermittelten Leistungen selbst nicht für Mängel oder Schäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung entstehen.

6.5. Die Gesamthaftung von dem TU ist im Fall leichter Fahrlässigkeit auf den Wert der gebuchten Reise beschränkt, jedenfalls soweit eine etwaige Pflichtverletzung von dem TU nicht vertragliche Hauptpflichten des TUs oder Ansprüche des Kunden aus Körperschäden betrifft und/oder es sich nicht um die Verletzung von Kardinalpflichten handelt.


TEIL 3: HINWEISE

Voraussetzungen bei Aktivreisen, Reiseversicherungen

Trotz äußerster Sorgfalt bei der Organisation unterliegen Aktiv-Reisen einem erhöhten Unfall-Risiko und die Teilnahme erfolgt auf eigene Gefahr. Deshalb setzen wir bei allen Teilnehmern ein erhebliches Maß an Eigenverantwortung und eine angemessene Tourenvorbereitung voraus. Eine ehrliche Selbsteinschätzung ist bei der Auswahl der Reise unverzichtbar. Nur Sie selbst können evtl. in Beratungen mit Ihrem Hausarzt beurteilen, ob Ihre Gesundheit den Anforderungen einer Reise gewachsen ist. Sollten Sie Zweifel haben, ob Sie für eine bestimmte Tour die entsprechenden Voraussetzungen haben, dann scheuen Sie sich bitte nicht uns zu kontaktieren. Für die Einhaltung der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung sind Sie selbst verantwortlich und Sie sind auch verantwortlich für alle Schäden, die Sie sich selbst zuziehen oder die Sie anderen zufügen. Daher empfehlen wir Ihnen dringend den Abschluss eines Versicherungspaketes, das neben einer Reiserücktrittskosten- und Reiseunfall- auch eine Reisekranken-Versicherung inkl. Krankenrücktransport bietet. Die Angaben zu den körperlichen Anforderungen erfolgen grundsätzlich nach besten Gewissen, aber ohne Gewähr, da solche Angaben nicht nur subjektiven Einschätzungen unterworfen sind, sondern auch durch äußere Umstände, wie vor allem Wetterbedingungen, stark beeinflusst werden. Die in diesem Prospekt beschriebenen Reiseabläufe stellen den Verlauf der Reisen unter normalen Umständen dar. Von diesen Abläufen können die Reiseleiter abweichen, wenn besondere Umstände eintreten. Zu solchen Umständen zählen die Kondition der ganzen oder eines Teiles der Reisegruppe, Wetterverhältnisse, unvorhersehbare Veränderungen der Routen, auf denen die Reise verlaufen sollte, oder Umstände, die von dem TU nicht beeinflusst werden können. Auch wenn sich aus von der Reiseleitung nicht beeinflussbaren Gründen der Zeitablauf der Reise gegenüber dem ursprünglichen Plan verspätet, ist der Reiseleiter berechtigt, die Touren zu kürzen, um eine rechtzeitige Ankunft sicherzustellen.


Anschrift:

Vuelta Rad- und Wandertouren

Inh.: Jürgen Müller

Egestorffstr. 18

D-30449 Hannover

Tel.: +49-(0)511-2157 101

Fax:+49-(0)511-2157 102

info@vuelta.de


Stand: Oktober 2011